Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die zwischen der Clesk Digital GmbH (im Folgenden „Agentur“ genannt) und ihren Auftraggebern geschlossen werden. Diese Bedingungen finden auch auf alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen Anwendung, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht von Clesk ausdrücklich anerkannt wurden, werden nicht Bestandteil des Vertrages, auch wenn Clesk ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 Die vom Auftragnehmer erstellten Entwürfe und finalen Designs dürfen weder im Original noch in reproduzierter Form ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur verändert werden. Jegliche vollständige oder teilweise Nachahmung ist untersagt.
1.2 Im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 1.1 verpflichtet sich der Auftraggeber, neben der vereinbarten Vergütung für die erbrachte Designleistung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
1.3 Die Agentur räumt dem Auftraggeber die für den festgelegten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, wird lediglich ein einfaches Nutzungsrecht gewährt. Die Agentur behält in jedem Fall das Recht, ihre Entwürfe und deren Vervielfältigungen zur Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden, selbst wenn ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde.
1.4 Die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig. Der Übergang der Nutzungsrechte auf den Auftraggeber erfolgt erst nach vollständiger Begleichung der vereinbarten Vergütung.
1.5 Bei jeglicher Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder Ausstellung der Entwürfe und Designs ist die Agentur als Urheber zu benennen. Sollte der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung verletzen, ist zusätzlich zur Designvergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung fällig. Unberührt bleibt das Recht der Agentur, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
1.6 Beabsichtigt der Auftraggeber, formale Schutzrechte für die Entwürfe, Designs oder sonstigen Arbeiten der Agentur zur Eintragung in ein amtliches Register anzumelden, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
2. Vergütung
2.1 Die vereinbarten Vergütungen sind als Nettobeträge zu verstehen und sind zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer und ohne Abzüge zu entrichten.
2.2 Die Vergütung wird mit der Lieferung der Entwürfe fällig. Bei einer Teillieferung wird mit der Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilzahlung fällig, die mindestens 50 % der Gesamtvergütung beträgt.
2.3 Jede erneute oder weitergehende Nutzung der Entwürfe und finalen Arbeiten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Dies gilt auch für Verwendungen, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen. Für jede zusätzliche oder erweiterte Nutzung ohne Zustimmung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der angemessenen Vergütung zusätzlich zu entrichten.
3. Vertragslaufzeiten und Kündigung
3.1 Für Aufträge, die als Dauerschuldverhältnisse vereinbart sind (z. B. Leistungen im Bereich Optimierung, Wartung und Pflege), legen die Vertragsparteien die Laufzeit sowie die Kündigungsfristen separat fest. Wird keine spezifische Vereinbarung zur Laufzeit getroffen, beträgt diese mindestens drei Monate. Für den Fall, dass keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, gilt nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich die Laufzeit des Vertrages automatisch um den jeweils gleichen Zeitraum.
3.2 Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Beide Vertragsparteien können den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsbedingungen verletzt und dieser Verstoß trotz schriftlicher Aufforderung zur Nachbesserung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht behoben wird. Eine außerordentliche Kündigung ist auch ohne vorherige Aufforderung zur Nachbesserung zulässig, wenn eine Fortführung des Vertrages der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- die Agentur einen ausdrücklich vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhält und eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist ohne Ergebnis verstreicht, es sei denn, die Verzögerung liegt außerhalb des Einflussbereichs der Agentur,
- eine der Vertragsparteien ihre vertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt,
- über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels Masse die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt wird.
3.3 Tritt der Kunde aus Gründen, die nicht von der Agentur zu vertreten sind, von einem Vertrag zurück, ist ein Schadenersatz in Höhe des von der Agentur nachweislich entstandenen Aufwands zu leisten. Bereits ausgestellte, offene Rechnungen der Agentur bleiben hiervon unberührt.
3.4 Alle Kündigungen sind schriftlich vorzunehmen.
4. Fremdleistungen
4.1 Die Agentur ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Leistungen von Dritten zur Vertragserfüllung zu beauftragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur hierzu die notwendige Vollmacht zu erteilen.
4.2 Sofern in Ausnahmefällen Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von allen Verbindlichkeiten, insbesondere Zahlungspflichten gegenüber Dritten, freizustellen.
5. Eigentum und Rückgabepflicht
5.1 An Entwürfen und finalen Designs werden nur Nutzungsrechte, keine Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind der Agentur innerhalb von drei Monaten nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
5.2 Für Verlust oder Beschädigung der Entwürfe oder finalen Designs hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen, die zur Wiederherstellung erforderlich sind. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch der Agentur bleibt unberührt.
6. Herausgabe von Daten
6.1 Die Agentur ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben. Sollten diese gewünscht sein, ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich, ebenso eine zusätzliche Vergütung.
6.2 Werden dem Auftraggeber Dateien oder Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur bearbeitet werden.
6.3 Die Gefahr und Kosten für die Übermittlung von Datenträgern, Dateien und Daten, ob online oder offline, trägt der Auftraggeber.
6.4 Die Agentur haftet nicht für eventuelle Fehler, die beim Import der Daten auf das System des Auftraggebers auftreten können.
7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
7.1 Vor der Vervielfältigung legt der Auftraggeber der Agentur Korrekturmuster vor.
7.2 Soll die Agentur die Produktionsüberwachung übernehmen, ist hierfür eine separate schriftliche Vereinbarung erforderlich. Bei Übernahme entscheidet die Agentur nach eigenem Ermessen und gibt die notwendigen Anweisungen.
7.3 Der Auftraggeber stellt der Agentur von allen vervielfältigten Arbeiten zehn einwandfreie Muster kostenfrei zur Verfügung.
8. Haftung und Gewährleistung
8.1 Die Agentur haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung für wesentliche Vertragspflichten auf maximal 50 % des Auftragswertes beschränkt. Keine Haftung wird für Schäden übernommen, die durch fehlerhafte Informationen oder Drittprodukte entstehen.
8.2 Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Pflichtverletzungen der Agentur verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, außer bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten und bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Hier gelten die gesetzlichen Fristen.
8.3 Die Versendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Risiko und Kosten des Auftraggebers.
8.4 Mit der Abnahme der Arbeiten übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. In diesem Fall entfällt die Haftung der Agentur.
8.5 Die Agentur übernimmt keine Haftung für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutzfähigkeit der überlassenen Entwürfe. Der Auftraggeber ist für etwaige Schutzrechtrecherchen eigenverantwortlich.
8.6 Die Agentur übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung, z. B. nach Wettbewerbs- oder Markenrecht. Sie wird den Auftraggeber jedoch auf rechtliche Risiken hinweisen, wenn diese bekannt werden.
8.7 Der Auftraggeber hat die Leistung der Agentur nach Erhalt umgehend zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, gilt die Leistung als genehmigt.
8.8 Die Agentur hat das Recht, mangelhafte Leistungen nachzubessern.
9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
9.1 Die Agentur besitzt freie Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Auftrags. Änderungswünsche nach Produktionsbeginn sind vom Auftraggeber zu tragen.
9.2 Verzögerungen, die der Auftraggeber verursacht, berechtigen die Agentur zur Anpassung der Vergütung.
9.3 Der Auftraggeber sichert zu, dass die Agentur alle übergebenen Vorlagen rechtmäßig nutzen darf und sie frei von Rechten Dritter sind. Andernfalls stellt der Auftraggeber die Agentur im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter frei.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Ist der Auftraggeber ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder verlegt seinen Sitz nach Vertragsschluss ins Ausland, gilt der Gerichtsstand der Agentur.
10.2 Sollte eine der Regelungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.
Stand: November 2024